1. Für Kopien aus Behördenakten kann die Dokumentenpauschale nur gefordert werden, soweit diese Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Dabei ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts abzustellen. Die bloße Zweckmäßigkeit lässt es noch nicht als auch wirklich geboten erscheinen, Kopien herzustellen.
2. Auch wenn der Rechtsanwalt insoweit seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, sind die Kosten weder im Vorschussverfahren noch bei der endgültigen Kostenfestsetzung nicht in vollem Umfang von einer Erstattung auszunehmen.
3. Bei der Bestimmung der Höhe der anzusetzenden Dokumentenpauschale kann eine pauschale und damit vereinfachte Berechnung vorgenommen werden. Regelmäßig können im Falle einer vollständigen Ablichtung von Behördenakten im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Kopien als Kosten nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV RVG angesetzt werden.
4. Etwas anderes gilt dann, wenn sich die Erstattungsfähigkeit von Kopien der Hälfte des Akteninhalts offensichtlich als zu umfangreich erweist oder der Rechtsanwalt nachvollziehbar begründet, dass Kopien in einem größeren Umfang angefertigt werden mussten.
Fundstelle(n): YAAAF-87300
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LSG Bayern, Beschluss v. 08.11.2016 - L 15 SF 256/14 E
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