BGH Beschluss v. - VI ZR 565/15

Instanzenzug: KG

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Diagnose- und Befunderhebungsfehler in Anspruch.

2Der Kläger stellte sich am wegen starker Bauchschmerzen und Übelkeit in der Praxis der Beklagten, seiner Hausärztin, vor. Ob der Kläger dabei auch über Durchfall geklagt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte diagnostizierte eine Magen-Darm-Infektion (Gastroenteritis). Sie verordnete dem Kläger Magentropfen und schrieb ihn für eine Woche krank. Am - zwei Tage später - wurde der Kläger wegen akuten Abdomens in die Klinik eingeliefert, wo er noch am selben Tag operiert wurde. Bei der Operation mussten Teile des Darms entfernt werden. Ursächlich für die Beschwerden war eine Bauchfellentzündung (Peritonitis), ausgelöst durch eine Entzündung des Dickdarms mit Wanddurchbruch (Divertikulitis mit Perforation). Der Kläger wirft der Beklagten vor, fehlerhaft eine Gastroenteritis diagnostiziert und weitere Untersuchungen unterlassen zu haben.

3Das Landgericht hat die Klage auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens und nach Anhörung der Parteien aus tatsächlichen Gründen abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten über Durchfall geklagt habe. Auf dieser Grundlage sei die Diagnose einer Gastroenteritis nicht fehlerhaft gewesen. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

5Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsgericht dem angebotenen Zeugenbeweis auf Vernehmung der den Kläger am behandelnden Klinikärzte zu dem Inhalt des dortigen Anamnesegesprächs nicht nachgegangen ist.

61. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 Rn. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (Senatsbeschluss vom - VI ZR 163/14, juris Rn. 4; , NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).

72. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung der angebotenen Zeugenvernehmung mit der Begründung, der diesbezügliche Vortrag des Klägers reiche nicht aus, im Prozessrecht keine Stütze.

8a) Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung des Klägers, er habe bei dem Aufnahmegespräch in der Klinik nicht angegeben, dass er seit einigen Tagen unter Durchfall leide, sei in Anbetracht der vorhandenen Unterlagen und des sonstigen Vorbringens des Klägers nicht ausreichend dargelegt und widersprüchlich. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass es zwei unterschiedliche Versionen eines Arztbriefes der Klinikärzte vom gebe, wobei der Kläger nach der einen Version über seit sechs Tagen bestehende Diarrhöen, nach der anderen Version über erst seit einem Tag bestehende Diarrhöen und zuvor eher bestehende Obstipation (Verstopfung) geklagt habe. Schließlich habe der Kläger nach eigenen Angaben selbst keine Erinnerung mehr an das Erstaufnahmegespräch vom .

9b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Zeugenvernehmung nicht für entbehrlich halten.

10aa) Der Umstand, dass der Kläger selbst sich an das Erstaufnahmegespräch vom nicht mehr erinnert und dass sein Vortrag zu Teilen der schriftlichen Klinikunterlagen in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Gehörsverletzung begründet (BGH, Beschlüsse vom - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; vom - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN).

11bb) Der von dem Kläger bezüglich seiner Angaben bei der Klinikaufnahme am vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruchsfrei, weshalb eine Beweisaufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; vom - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte unter Umständen gerade Aufklärung über die sich widersprechenden Versionen des Arztbriefes vom bringen könnte. Da der Kläger seinen Beweisantrag auf die ihm günstige Version des Arztbriefes vom stützen kann, stellt die beantragte Zeugenvernehmung auch in Ansehung seiner fehlenden eigenen Erinnerung keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (vgl. , NJW 1996, 394).

123. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Gericht im Falle der vom Kläger beantragten Zeugenvernehmung eine ihm günstige Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom - VI ZR 163/14, Rn. 12; , juris Rn. 10).

13a) Das Landgericht hat in seiner - vom Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bestätigten - Beweiswürdigung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Angaben der Beklagten durch die ananmestischen Angaben aus den Unterlagen der Klinik bestätigt würden. Sollte dem Kläger der Nachweis gelingen, dass er auch am nicht über Durchfall, sondern über Verstopfung geklagt hat, ist unter Berücksichtigung der weiteren Hilfsbeweisangebote umgekehrt auch der weitere Nachweis nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger bereits zwei Tage zuvor nicht über Durchfall geklagt hat, was nach dem sonstigen Beweisergebnis des Landgerichts der Vertretbarkeit der von der Beklagten gestellten Diagnose einer Gastroenteritis die Grundlage entzöge.

14b) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der vorliegende Indizienbeweis erst überzeugungskräftig ist, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden. Werden - wie hier - mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist vom Tatrichter dabei aber auch zu prüfen, ob die Hilfstatsachen in einer Gesamtschau, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff wie vorliegend den Angaben der Parteien und der Behandlungsdokumentation der Beklagten, geeignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen (, BGHZ 53, 245, 260 f.; vom - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45). Die wesentlichen Gesichtspunkte für diese Überzeugungsbildung, die vom Senat nicht abgeschätzt werden kann, muss der Tatrichter, dem die Beweiswürdigung obliegt, in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen (, NJW-RR 1993, 443, 444; vom - I ZR 167/11, MDR 2013, 729 Rn. 26).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAF-87232