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Vermietung an den Gesellschafter
Muss eine GmbH ihrem Gesellschafter mehr als die ortsübliche Miete berechnen?
Der BFH hat in zwei aktuellen Entscheidungen dazu Stellung genommen, ob eine GmbH ihrem Gesellschafter für die Überlassung einer Wohnimmobilie als Miete die tatsächlich angefallen Kosten berechnen muss.
Sachverhalte in den beiden Entscheidungen
In dem einen Entscheidungsfall erwarb die GmbH im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens eine Immobilie, die zuvor im Eigentum des Ehegatten eines Gesellschafters gestanden hatte. Die Immobilie wurde dem Gesellschafter und dessen Familie teilweise zu Wohnzwecken überlassen. Das Gebäude ist im Wohnbereich mit hochwertigen Materialien und Techniken ausgestattet und hat einen Wellnessbereich mit Schwimmbecken, Whirlpool und Sauna. Das Grundstück wurde zu einem marktüblichen Preis vermietet. Dadurch wurde allerdings von der GmbH ein Verlust aus der Nutzungsüberlassung erwirtschaftet. Das Finanzamt stufte diesen Verlust in Höhe der Differenz zwischen der um einen Gewinnaufschlag von 5 % erhöhten Kostenmiete und dem gezahlten (ortsüblichen) Nutzungsentgelt als vGA ein.
Im zweiten Entscheidungsfall erwarb eine GmbH ein Einfamilienhaus und überließ es dem Gesellschafter zur Nutzung. Dafür wurde die ortsübliche Miete berechnet, während die tatsächl...