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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2506/13 EFG 2016 S. 2070 Nr. 24

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 4 S. 1, HGB § 255

Berücksichtigung von Gesellschafter-Darlehen bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes - keine zwangsläufige Insolvenzreife bei Überschuldung einer Gesellschaft

Leitsatz

1. Auch nach Aufhebung des § 32a GmbHG durch das MoMiG ist die Definition der "Krise der Gesellschaft" aus § 32a Abs. 1 GmbHG a. F. weiterhin anzuwenden, um festzustellen, ob ein Darlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde.

2. Auch wenn die GmbH rechnerisch überschuldet ist, liegt Insolvenzreife nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Überwiegend wahrscheinlich ist die Fortführung der Kapitalgesellschaft, wenn nach pflichtgemäßer Einschätzung eines objektiven fachkundigen Dritten das Unternehmen sanierungsfähig ist und für dessen Sanierung in Anspruch genommene Maßnahmen objektiv geeignet sind, das Unternehmen in überschaubarer Zeit zu sanieren. Liegen diese Voraussetzungen vor und kann auch nicht die Kreditunwürdigkeit der GmbH festgestellt werden, so führt dies dazu, dass das Gesellschafter-Darlehen nicht "in der Krise" gegeben wurde.

Fundstelle(n):
DStZ 2017 S. 55 Nr. 3
DStZ 2017 S. 55 Nr. 3
EFG 2016 S. 2070 Nr. 24
GmbH-StB 2017 S. 126 Nr. 4
TAAAF-87118

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.11.2015 - 2 K 2506/13

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