Einkommensteuer | Kosten für einen Bauprozess (BFH)
Der BFH hat zum Abzug von
Prozesskosten im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Baumängeln als
außergewöhnliche Belastung nach altem Recht geurteilt und die Berücksichtigung
der Aufwendungen verneint ( NV; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach nunmehr geänderter und inzwischen gefestigter Rechtsprechung des VI. Senat des BFH sind die Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen auch vor dem VZ 2013 nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Abzug von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, den Sie für einen Bauprozess im VZ 2012 aufgewendet haben.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Soweit die Kläger mit ihrer Klage Erfolg hatten, sind ihnen die notwendigen Auslagen von dem unterlegenen Architekten erstattet worden, so dass es an einer entsprechenden Belastung fehlt.
Auch die darüber hinausgehenden Rechtsanwaltskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Sie sind entstanden, weil die Kläger den mit der Errichtung ihres Neubaus betrauten Architekten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Bauüberwachung in Anspruch genommen haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, an der der Senat festhält, sind Baumängel jedoch nicht unüblich (z.B. Senatsbeschluss vom ).
Selbst Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlauben deshalb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG ().
Daher können auch entsprechende Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (Senatsurteil v. ).
Dies gilt insbesondere für Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus (, unter II.3.a).
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
LAAAF-87057