Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 139d Verordnungsermächtigung
Erläuterungen
1Das BMF hat in der Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV) von seiner Verordnungsermächtigung nach § 139d Gebrauch gemacht. Die auf die Identifikationsnummer bezogenen Vorschriften der §§ 139a und § 139b sind verfassungsgemäß (BFH, BStBl II 2012, 168).
Eine Verordnung zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c) ist noch nicht beschlossen.