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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 02 | Umsatzsteuer: BMF entschärft BFH-Aussage zu Postfachadressen

Was die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in einer Rechnung angeht, bleibt es trotz einer missverständlichen Aussage in einem BFH-Urteil bei den Erleichterungen, die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass festgeschrieben sind: Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn diese Daten anstelle der vollständigen Anschrift angegeben werden. Das hat das BMF klargestellt.

Umsatzsteuerliche Themen stehen in diesem Monat besonders im Fokus. Als Erstes informieren wir Sie über ein Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Bundessteuerberaterkammer. Es geht um die Anforderungen an eine Rechnung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug.

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss unter anderem die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Diese Voraussetzung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus Juli 2015 nur dann erfüllt, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift seine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet. Nach Auffassung des BFH genügt es nicht, wenn lediglich ein Briefkastensitz mit postalischer Erreichbarkeit auf der Rechnung angegeben ist.

Da...

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