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Abgabenordnung | Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO wird in einem gesonderten Verwaltungsverfahren getroffen. (2) Eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nicht mehr beantragt werden kann, bestand vor Inkrafttreten des § 171 Abs. 10 Satz 2 AO nicht. (3) Die Ermessensentscheidung nach § 163 AO darf jedoch ein Zeitmoment berücksichtigen. (4) Gerichte haben Verwaltungsanweisungen nicht selbst auszulegen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
Nach dem Inkrafttreten des § 171 Abs. 10 Satz 2 AO und dessen Anwendung auf Fälle, in denen die Festsetzungsfrist am noch nicht abgelaufen war, ist das Urteil des BFH zur zeitlichen Beschränkung eines Erlassantrags nur noch für sog. Altfälle von Bedeut...BStBl 2014 I S. 159