NWB Nr. 48 vom Seite 3569

„Altlast Pensionszusage“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Ebnet der BFH den Weg?

Einst waren sie ein Segen, nun oft ein Fluch – Pensionszusagen an den GmbH-Geschäftsführer. In Zeiten hoher Unternehmenssteuersätze (auch) als „Steuersparmodell“ zur Senkung der Steuerlast eingesetzt, stellen sie seit der Finanzkrise und der daraus resultierenden andauernden Niedrigzinsphase für die GmbH oft ein Existenzrisiko dar, schließlich ist ein Großteil dieser Zusagen in Deutschland unterfinanziert. Jetzt sind Modelle zum möglichst steuergünstigen Ausstieg gefragt. Eines davon ist die „Rentner“-GmbH, auch „Pensions“-GmbH genannt. Liegt es doch nahe, in Fällen einer Pensionszusage mit beträchtlicher Pensionsrückstellung und einem in etwa gleich hohen Aktivanspruch gegenüber einer Rückdeckungsversicherung beides auf eine neu gegründete GmbH zu übertragen. Bislang war dieser Weg allerdings für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit komplexen Gestaltungen verbunden, weshalb Janssen schon in NWB 25/2010 S. 1998 dazu riet, vor Übertragung eine verbindliche Auskunft einzuholen, vor allem um die Annahme eines Lohnzuflusses auszuschließen. Zwei aktuelle BFH-Urteile scheinen nun aber auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer den Weg für eine „Pensions“-GmbH freizumachen. Denn nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichts führt die von der „Pensions“-GmbH gezahlte Ablösezahlung nicht automatisch zum Zufluss von Arbeitslohn. Geserich erläutert auf , welche Bedingungen hierzu erfüllt sein müssen. Auf zum Teil überraschende weitere Folgen dieser BFH-Rechtsprechung wird Janssen in NWB 50/2016 eingehen.

Als Fluch wird man die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden wohl nicht bezeichnen können; „ein Dauerbrenner, der Steuerberater und Mandanten zur Verzweiflung treibt“, wie Schneider in seinem Gast-Editorial zum Vorlagebeschluss des XI. Senats des BFH an den EuGH in schrieb, ist sie aber doch. Auch heute, zwei Jahre später und nach Vorliegen der Antworten des EuGH und des BFH, ist die Beantwortung der Frage, welcher (Vorsteuer-)Schlüssel denn nun sachgerecht ist, noch immer eine Herausforderung. Anlass für Hammerl/Fietz, auf dieser Frage einmal grundlegend nachzugehen und für die Praxis leicht und eindeutig nachvollziehbare Abgrenzungskriterien herauszuarbeiten.

Selbst die nun anbrechende und eigentlich doch segensreiche Advents- und Weihnachtszeit birgt steuerliche Fallstricke. Was ist also zu beachten bei Weihnachtsfeiern, Geschenken an Mitarbeiter und Geschäftspartner, Spenden und Verkäufen selbstgemachter Plätzchen auf dem Weihnachtsmarkt? Und lassen sich brennende Adventskränze oder Weihnachtsbäume steuerlich berücksichtigen? Das verrät Ihnen Baltromejus auf .

In diesem Sinne eine hoffentlich besinnliche Adventszeit!

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 3569
NWB SAAAF-86891