1. Grundsätzlich besteht Identität zwischen Klageverfahren und vergütungsrechtlicher Angelegenheit. Veränderungen des Klagegegenstands wie z.B. Verbindungen und Trennungen schlagen sich auch entsprechend im Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, sei es zu dessen Gunsten, sei es zu dessen Ungunsten, nieder. Mit Abweichungen vom Grundsatz der Identität muss behutsam umgegangen werden.
2. (Nur) bei besonderen Umständen des konkreten Falls kann sich jedoch eine abweichende Behandlung aufdrängen, etwa wenn objektiv Zusammengehörendes künstlich aufgespaltet wird oder z.B. in bestimmten Fallkonstellationen bei Individualansprüchen nach dem SGB II.
Fundstelle(n): XAAAF-86807
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LSG Bayern, Beschluss v. 14.10.2016 - L 15 SF 229/14 E
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