BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2183/16

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen zur Löschung bzw Sperrung eines zur Erstellung einer "elektronischen Gesundheitskarte" an eine Krankenkasse übersandten Lichtbilds gem § 84 SGB Xjuris: SGB 10

Gesetze: § 90 Abs 2 BVerfGG, §§ 67ff SGB 10, § 67 SGB 10, § 84 SGB 10, § 291a SGB 5, § 291 Abs 2 S 4 SGB 5

Instanzenzug: Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 5 KR 2729/16 ER Beschluss

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wird dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht, weil sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht gegen die Einführung der "elektronischen Gesundheitskarte" mit Lichtbild, sondern gegen die Speicherung und weitere Verwendung des zu diesem Zwecke zu übersendenden Lichtbilds durch seine Krankenkasse wendet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gesondert angreifbaren Vorgang, der mit der Anforderung des Lichtbilds zum Zweck der erstmaligen Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht zwingend verbunden und gerechtfertigt ist (vgl. -, BSGE 117, 224, juris, Rn. 31). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, zunächst durch Übersendung eines Lichtbilds an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitzuwirken und gegebenenfalls nach deren Ausstellung Ansprüche auf Löschung beziehungsweise Sperrung des Lichtbilds vor den Fachgerichten geltend zu machen (§ 84 SGB X).

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161017.1bvr218316

Fundstelle(n):
AAAAF-86751