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BGH Beschluss v. - 4 StR 145/16

Jugendstrafsache: Absehen von der Auferlegung der Kosten bei einem Heranwachsenden

Gesetze: § 74 JGG, § 109 Abs 2 JGG

Instanzenzug: LG Essen Az: 56 KLs 5/15

Gründe

11. Das Landgericht hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 € angeordnet und dem Angeklagten – ohne Erörterung von § 74 JGG – auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

22. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

3a) Das Landgericht hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachsender, kann aber gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentscheidung des Tatrichters (vgl. dazu , BGHSt 16, 261, 263 f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.

4b) Nach den vom Landgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheidung als die des Absehens nach § 74 JGG nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Festnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial eingegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. , BGHR JGG § 74 Ablehnung 1).

5Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:111016B4STR145.16.0

Fundstelle(n):
LAAAF-86704