Einkommensteuer | "Mitnahmepauschalen" im öffentlichen Dienst (FG)
Sogenannte
„Mitnahmepauschalen“ sind auch bei Arbeitnehmern im öffentlichen
Dienst seit 2014 nicht mehr steuerfrei (; Revision nicht
zugelassen).
Hintergrund: Seit 2014 können Aufwendungen, die nicht im Bundesreisekostengesetz (BRKG) berücksichtigt werden (wie z.B. die sog. Mitnahmepauschale), nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden. Dies hat (mittelbar) auch zur Folge, dass die von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Mitnahmepauschalen nicht mehr nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind (weil Aufwand abgegolten wird, der nicht als Werbungskosten abziehbar wäre). Die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst (z.B. Beamte) ist gesondert geregelt, und zwar in § 3 Nr. 13 EStG. Da diese Regelungen allerdings nicht einheitlich sind, stellt sich die Frage, ob auch Erstattungen, die nur in einem Landesreisekostengesetz (und nicht im BRKG) vorgesehen sind, steuerfrei sind und ob dies ggf. zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im und außerhalb des öffentlichen Dienstes führen würde.
Sachverhalt: Der Kläger erhielt für im August 2014 mit dem eigenen PKW durchgeführten Dienstreisen von seinem privaten Arbeitgeber für jede mitgenommene Person eine Mitnahmepauschale. Sein Arbeitgeber unterwarf diesen Teil der Reisekostenerstattung dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, die Zahlung müsse steuerfrei sein, und stellte beim beklagten FA einen Antrag auf entsprechende Änderung der Lohnsteueranmeldung seines Arbeitgebers. Er machte geltend, nach § 3 Nr. 13 EStG seien die aus öffentlichen Kassen gezahlten Mitnahmeentschädigungen steuerfrei. Deshalb müssten auch Mitnahmeentschädigungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber erhielten, nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei seien. Anderen Falles liege eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende steuerliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes vor.
Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz weiter aus:
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt bereits deshalb nicht vor, weil auch aus öffentlichen Kassen gezahlte Mitfahrerpauschalen nicht (mehr) steuerfrei sind.
Der BFH entschied wiederholt, dass Reisekostenvergütungen bei allen Beschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nur insoweit von der Besteuerung freigestellt werden dürften, als der zu Grunde liegende Aufwand als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Diese Steuerfreiheit erfolgt nur aus Vereinfachungsgründen und rechtfertigt kein gleichheitswidriges Steuerprivileg.
Auch nach Inkrafttreten der Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht ab 2014 wird diese Gleichbehandlung gewährleistet, denn der Werbungskostenabzug für Dienstreisen richtet sich für beide Arbeitnehmergruppen nach den gleichen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG in der ab 2014 maßgeblichen Fassung). Danach sind die Kosten entweder in der tatsächlich entstandenen Höhe nachzuweisen oder - bei fehlendem Einzelnachweis - nur mit den pauschalen Kilometersätzen des BRKG zu berücksichtigen.
Da das BRKG keine Mitfahrerpauschale vorsehe, kann eine solche Pauschale auch nicht (mehr) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manche Landesreisekostengesetze sehen zwar eine Mitfahrerpauschale vor. Dies führt in Bezug auf den Werbungskostenabzug allerdings zu keinem anderen Ergebnis, denn § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG verweist ausdrücklich nur auf das BRKG und nicht (auch) auf die Reisekosten der Länder.
Wenn daher ein Arbeitnehmer Ersatz von Aufwendungen erhält, die im BRKG nicht vorgesehen und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, handelt es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Aufwand, hätte ihn der Arbeitnehmer selbst getragen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Dies gilt für alle Arbeitnehmer gleichermaßen, unabhängig davon, ob die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 13 EStG (Erstattungen an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst) oder in § 3 Nr. 16 EStG (Erstattungen an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes) geregelt ist.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 22.11.2016 (Sc)
Fundstelle(n):
TAAAF-86668