Einkommensteuer | Abgrenzung laufender Gewinn vs. Aufgabegewinn (FG)
Zur Abgrenzung von laufendem Gewinn
und Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb
einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen. Der zeitliche
Zusammenhang allein ist nicht hinreichend (; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 14 EStG, § 16 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Gewinne, die bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb als Pächter einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. 2011 erklärte er die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zum . In der Bilanz zum war ursprünglich ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm gebildet.
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens als laufender Gewinn im Rumpfwirtschaftsjahr 01.07. bis zu erfassen sei. Der Kläger macht geltend, dass es sich bei der Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens um eine Position handele, die im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stünde.
Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus:
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht beim laufenden Gewinn, sondern beim Betriebsaufgabeergebnis zu berücksichtigen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe ist gegeben, so dass der passive Rechnungsabgrenzungsposten beim Aufgabegewinn und nicht beim laufenden Gewinn zu erfassen ist.
Zeitlich ist der passive Rechnungsabgrenzungsposten zum aufzulösen, da der Betrieb danach nicht mehr weiterbesteht. Das zeitliche Moment ist insoweit gegeben, vermag aber nicht zu einer eindeutigen Zuordnung zu führen, da auch die letzte Bilanz zum zu erstellen ist.
Die Aufgabeerklärung wurde mit dem Jahresabschluss zum , wenn nicht gar zeitlich vorher, somit zeitnah abgegeben. Die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist auch erforderlich, da durch die Betriebsaufgabe die Möglichkeit einer weiteren Berücksichtigung im Betrieb geendet hat.
Insoweit besteht nicht nur ein enger zeitlicher Zusammenhang, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen und ist beim BFH unter dem anhängig.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
BAAAF-86648