Änderungsbefugnis bei mehrfacher Berücksichtigung eines
Sachverhalts – Berücksichtigung bereits gewinnmindernd
zurückgestellter Gewerbesteuer als nachträgliche Betriebsausgaben
Leitsatz
Für die Änderung eines auf Antrag des Steuerpflichtigen ergangenen Einkommensteuerbescheids wegen mehrfacher Berücksichtigung
eines Sachverhalts nach § 174 Abs. 2 AO ist die überwiegende Verursachung der Unrichtigkeit durch den Steuerpflichtigen durch
die Abgabe einer unvollständigen Einkommensteuererklärung ausreichend (vgl. ,
BFH/NV 2012, 1098).
Von einem mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragten Steuerberater kann erwartet werden, dass er vor der
Geltendmachung aufgrund einer Betriebsprüfung festgesetzter Gewerbesteuerbeträge als nachträgliche Betriebsausgaben die Möglichkeit
bereits gebildeter Gewerbesteuerrückstellungen in Betracht zieht und anhand des Außenprüfungsberichtes überprüft.
Ein überwiegender Verursachungsbeitrag des Finanzamtes kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der zuständige Sachbearbeiter
die Veranlagung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt und diesen Vorbehalt nach im Ergebnis fehlerhafter
weiterer Sachverhaltsermittlung aufgehoben hat.
Derartige Fehler sind vielmehr nur Folge der durch die unvollständige Steuererklärung in Gang gesetzten typischen Ursachenkette.
Fundstelle(n): PAAAF-86626
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.12.2014 - 4 K 2860/13 E
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