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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 4518/12 F

Gesetze: KStG § 14 Abs. 3KStG § 14 Abs. 4 Satz 6EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG § 4 Abs. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1AktG § 291 Abs. 1AktG § 301

Zurechnung vororganschaftlicher Mehrabführungen: Minderverlustübernahme im Rahmen eines mehrstufigen Organschaftsverhältnisses

Leitsatz

  1. Vororganschaftliche Mehrabführungen können auch dann der Organträgerin als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft zugerechnet werden, wenn im Rahmen eines mehrstufigen Organschaftsverhältnisses die Auflösung eines aktiven Ausgleichspostens auf der mittleren Beteiligungsstufe zu einer Verlustminderübernahme führte (vgl. , BStBl II 2014, 651).

  2. Eine „Mehrabführung” setzt keinen tatsächlichen Vermögensabfluss i.S.d. durch die Organgesellschaft abgeführten handelsbilanziellen Jahresüberschusses voraus; es genügt eine rechnerische Differenz zwischen dem handelsbilanziellen Jahresüberschuss und der Steuerbilanz.

  3. Für das Vorliegen einer Mehrabführung i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG 2008 reicht bei Gewinnkorrekturen außerhalb der Steuerbilanz eine Abweichung zwischen Handelsbilanz und steuerlichem Einkommen aus (vgl. , BStBl II 2013, 555).

Fundstelle(n):
HAAAF-86620

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.11.2015 - 1 K 4518/12 F

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