Zurechnung vororganschaftlicher Mehrabführungen:
Minderverlustübernahme im Rahmen eines mehrstufigen
Organschaftsverhältnisses
Leitsatz
Vororganschaftliche Mehrabführungen können auch dann der Organträgerin als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft zugerechnet
werden, wenn im Rahmen eines mehrstufigen Organschaftsverhältnisses die Auflösung eines aktiven Ausgleichspostens auf der
mittleren Beteiligungsstufe zu einer Verlustminderübernahme führte (vgl. , BStBl II
2014, 651).
Eine „Mehrabführung” setzt keinen tatsächlichen Vermögensabfluss i.S.d. durch die Organgesellschaft abgeführten handelsbilanziellen
Jahresüberschusses voraus; es genügt eine rechnerische Differenz zwischen dem handelsbilanziellen Jahresüberschuss und der
Steuerbilanz.
Für das Vorliegen einer Mehrabführung i.S.d. § 14 Abs. 3 KStG 2008 reicht bei Gewinnkorrekturen außerhalb der Steuerbilanz
eine Abweichung zwischen Handelsbilanz und steuerlichem Einkommen aus (vgl. , BStBl II
2013, 555).
Fundstelle(n): HAAAF-86620
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.11.2015 - 1 K 4518/12 F
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