§ 10 Abs. 4 EStG ist nicht verfassungswidrig. Weder verletzen die beschränkte Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen noch
der – hier vollumfängliche - Ausschluss des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG das GG.
Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, Beiträge zu in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Kranken- und Pflegeversicherungen
wie die in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG geregelten „sonstigen Vorsorgeaufwendungen” steuerlich freizustellen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 13 DStRE 2017 S. 722 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2016 S. 2627 SAAAF-86612
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 03.03.2016 - 10 K 8/16
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