Einkommensteuer | Offene Kirchensteuern des Erblassers (BFH)
Zahlt der Erbe die offenen
Kirchensteuern des Erblassers, kann er sie als Sonderausgaben im Jahr der
Zahlung abziehen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfen nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist Zudem hatte der X. Senat des klargestellt, dass der Erbe eine Großspende, soweit sie sich beim spendenden Erblasser bis zu dessen Tod einkommensteuerlich nicht ausgewirkt hat, nicht als Spende bei der eigenen Einkommensteuer abziehen kann.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin als Erbin ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zusteht: Der Vater der Erbin war im Jahre 2009 verstorben. Im Jahr 2007 hatte er sein Steuerberatungsbüro veräußert. Nach dem Tod des Vaters einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerberatungsbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in drei gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Vater erfasste das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerberatungsbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte. Die von der Klägerin geleistete Kirchensteuernachzahlung machte sie als Sonderausgaben geltend.
Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:
Da die Berücksichtigung der von der Klägerin gezahlten Kirchensteuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten nicht in Betracht kommt, ist sie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar.
Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist angesichts der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Kirchensteuerzahlung nicht angemessen und kommt deshalb nicht in Betracht.
Die Klägerin hatte für die Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit ihrem Eigenvermögen einzustehen.
Aus der folgt nichts anderes: Die Zuwendungsentscheidung beim Spendenabzug als höchstpersönlichen Umstand kann nicht auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden. Denn im Gegensatz zur maßgeblichen tatsächlichen Zahlung bei § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG knüpft § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG mit den "Zuwendungen" nach der Senatsrechtsprechung über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an. Im Übrigen hat die Klägerin als Erbin - anders als im o.g. Urteil die Zahlung der Kirchensteuer selbst geleistet.
Im Gegenzug wären auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen und würden dessen Sonderausgabenabzug schmälern.
Der Sachverhalt ist auch von dem Fall zu unterscheiden, der dem Großen Senat des BFH zur Vererblichkeit des Verlustabzugs vorgelegen hatte (). Darauf weist der Große Senat auch in seinen Entscheidungsgründen (unter D. III. 5. c); auch Rz. 77) ausdrücklich hin, denn in jenem Verfahren wurde die bisherige Rechtsprechung zur Abziehbarkeit der Kirchen- und Vermögensteuer durch die Erben als Argument für die Vererblichkeit der Verlustabzugs angeführt. Mit dem dort verwendeten Begriff der "Tatbestandsspaltung" und der Formulierung zur "Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen" verdeutlicht der BFH, dass im Fall des Kirchen- und Vermögensteuer-Sonderausgabenabzugs eigene Aufwendungen des Erben vorliegen, die er im Falle des Verlustabzugs nicht geleistet hat.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
AAAAF-86375