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Online-Nachricht - Mittwoch, 16.11.2016

Gewerbesteuer | Kürzung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr (BFH)

Die gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gemäß § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 greift auch, wenn mit den Schiffen ausschließlich Güter transportiert werden. Die Kürzung gilt allerdings nicht für Binnenschifffahrtsunternehmen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 3 GewStG 2002 wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Dabei gelten bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin (GmbH) ist alleinige Gesellschafterin und Organträgerin der A-GmbH. Mit den im Eigentum der A-GmbH stehenden Booten beförderte die A-GmbH im Wesentlichen Rohstoffe zwischen den niederländischen bzw. belgischen Seehäfen und einem Hafen im Inland. Die A-GmbH nahm seit 1997 die Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG für den im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Vercharterung der Flotte stehenden Teil des Gewerbeertrags in Anspruch. Dies wurde vom FA bis 2005 anerkannt. Für 2009 ließ das FA die Kürzungsvorschriften unberücksichtigt, da die vorgenannte Kürzungsvorschrift auf den Betrieb und die Vercharterung von Binnenschiffen nicht anwendbar sei.

Die deswegen erhobene Sprungklage hatte beim FG Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der im Rahmen der Gewerbeertragsermittlung der Klägerin nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 2002 zu berücksichtigende Gewerbeertrag der A-GmbH ist nicht nach § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 zu kürzen.

  • Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfüllt die im Streitjahr von der A-GmbH betriebene grenzüberschreitende Binnenschifffahrt nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift.

  • Der Tatbestand des § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 ist deshalb nicht erfüllt, weil die A-GmbH im Streitjahr keine Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben hat. Unter dieses Tatbestandsmerkmal fällt nur der Betrieb von Seeschiffen und nicht auch der Betrieb von Binnenschiffen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
GAAAF-86373