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FinMin Schleswig-Holstein - VI 355-S 4537-002

Grunderwerbsteuer;
Fälligkeit der Steuer (§ 15 GrEStG)

Gem. § 15 Satz 1 GrEStG wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen (Satz 2).

Von der Möglichkeit, die Zahlungsfrist hinauszuschieben, ist aber grundsätzlich kein Gebrauch zu machen: Entstehung und ungefähre Höhe der Steuer stehen in der Regel bereits bei Vertragsabschluss fest. Die Steuer ist somit ein von vornherein kalkulierbarer und einzukalkulierender Kostenfaktor!

Eine Zahlungsfristverlängerung kommt daher nur in Betracht, wenn nach Abschluss des Vertrages

  • unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die sich unmittelbar auf das Vermögen bzw. Einkommen des Steuerpflichtigen auswirken und bei denen absehbar ist, dass diese nur vorübergehend sind – also beispielsweise sich die Auszahlung von fest eingeplanten und bei Abschluss des Vertrages auch zugesicherten Finanzierungsmitteln durch später eintretende Umstände unvorhersehbar verzögert.

    Schwierigkeiten beim Zustandekommen der Finanzierung fallen nicht hierunter, da dem Steuerpflichtigen seine finanzielle Situation bei Vertragsabschluss bekannt ist oder jedenfalls sein sollte.

  • sicher ist, dass der Vertrag rückabgewickelt werden soll und der Bescheid in der Folge aufgehoben werden muss, sich aber der Notartermin verzögert.

    Beispiel:

    Die Aufhebung des Vertrages ist in 3 Wochen beim Notar terminiert, weil eine Vertragspartei derzeit unabkömmlich ist oder der Notar erst dann einen Termin zur Verfügung hat, an dem alle Vertragspartner Zeit haben.

    Wichtig: Die Aufhebung muss feststehen!

Ein Zeitraum von 6 Wochen über die ursprüngliche Zahlungsfrist hinaus soll regelmäßig nicht überschritten werden!

Ein Wohnsitz/Sitz des Steuerschuldners im Ausland ist kein Grund – jedenfalls nicht für sich genommen – für eine Verlängerung der Zahlungsfrist: Angesichts heutiger Postlauf- und Überweisungszeiten und dem auch hier grundsätzlichen Bekanntsein der Zahlungsverpflichtung nach Frist und Höhe besteht hierzu keine Veranlassung. Darüber hinaus kann bei einem Sitz des Steuerpflichtigen im Ausland davon ausgegangen werden, dass dieser einen inländischen Bevollmächtigten hat.

Die Zahlungsfristverlängerung bewirkt, dass bis zum neuen Fälligkeitstag

  • das Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen muss

  • keine Säumniszuschläge oder Stundungszinsen entstehen

Die Zahlungsfristverlängerung kann zwar rückwirkend gewährt werden. Beantragt der Steuerpflichtige sie jedoch erst nach Eintritt der Fälligkeit, so ist es ermessensgerecht, die Zahlungsfristverlängerung erst ab Eingang des Antrages zu gewähren. In diesen Fällen bleiben die in der Zeit vom Eintritt der Fälligkeit bis zum Eingang des Antrags entstandenen Säumniszuschläge unberührt (vgl. Viskorf in Boruttau, 18. Aufl., Rz. 15 zu § 15 GrEStG).

Sollte sich die Auszahlung von Darlehen unvorhergesehen verzögern, so bestehen keine Bedenken, die Vollstreckung durch Setzen einer Beitreibungssperre hinauszuschieben.

Falls im Ausnahmefall die Voraussetzungen für eine Stundung gegeben sind, so ist wegen der Entstehung von Stundungszinsen vorrangig eine solche statt einer Zahlungsfristverlängerung zu gewähren.

Hierbei ist darauf zu achten, dass die Stundung unter der Auflage gewährt wird, dass der Anspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Dauer der Stundung nicht geltend gemacht wird.

Falls die Unbedenklichkeitsbescheinigung jedoch unbedingt benötigt wird, so ist diese nur gegen Hergabe einer entsprechenden Sicherheit zu erteilen.

Dieser Erlass ersetzt die . In Fällen des § 12 Nrn. 2 und 3 GrESBWG, in denen der steuerbegünstigte Zweck noch nicht erfüllt, die Steuer jedoch zur Unterbrechung der Verjährung festzusetzen ist, wurde durch angeordnet, dass die festgesetzte Steuer nach § 222 AO zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist. Diese Rundverfügung gilt weiter fort.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 355-S 4537-002

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 2575 Nr. 44
WAAAF-86333