BFH Beschluss v. - X R 36/08

Berichtigung des Rubrums bei Erbfolge

Leitsatz

1. Ergeht eine Entscheidung gegenüber dem vermeintlichen Erben, so kann es zulässig sein, den wirklichen Erben im Wege der Rubrumsberichtigung als Beteiligten zu benennen.

2. In diesem Falle ist auch eine den Erben belastende Kostenentscheidung zu berichtigen.

3. Mit der Erbausschlagung gilt der wirkliche Erbe rückwirkend vom Erbfall an als Erbe. Er ist nicht Rechtsnachfolger des vermeintlichen Erben.

4. Eine Prozessvollmacht kann auch Wirkung für einen unbekannten Erben entfalten.

Gesetze: FGO § 107 Abs. 1, FGO § 155, ZPO § 246, BGB § 1936, BGB § 1953

Instanzenzug: ,

Tatbestand

1 I. E erhob Klage gegen den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) wegen des ihn betreffenden Gewinnfeststellungsbescheids 1998. Dieser Klage gab das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe (FG), durch Urteil vom 13 K 139/04 statt und hob den Feststellungsbescheid auf. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des FA, die sich zunächst noch gegen E richtete, ließ der angerufene Senat durch Beschluss vom X B 38/07 gegen das Urteil des FG die Revision zu. Hierbei erging dieser Beschluss auf Klägerseite gegen die testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Frau E, da E inzwischen verstorben war. Durch den Gerichtsbescheid des erkennenden Senats vom X R 36/08, in dem im Rubrum Frau E als Alleinerbin des verstorbenen E und zugleich als Revisionsbeklagte ausgewiesen war, wurde auf die Revision des FA das Urteil des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Revisionsbeklagten auferlegt. Zur Kostenentscheidung ist in den Gründen des Gerichtsbescheids ausgeführt, die Kosten des Revisionsverfahrens trage die Revisionsbeklagte als Beteiligte. Die Kosten des Klageverfahrens trage sie als Rechtsnachfolgerin des Klägers, also des E.

2 Mit Schriftsatz vom stellte Frau E rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung. Sie teilte mit Schriftsatz vom mit, sie habe mit an das Amtsgericht D als Nachlassgericht gerichtetem Schriftsatz vom die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums angefochten und die Erbschaft ausgeschlagen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass gegen E Forderungen (gemeint wohl: Steueransprüche) bestanden hätten. Auf Anregung des beschließenden Senats stellten die Beteiligten übereinstimmend den Antrag, das Verfahren bis zur Klärung der Rechtsnachfolge ruhen zu lassen. Dem entsprach der Senat durch Beschluss vom . Das Amtsgericht D teilte mit Schreiben vom mit, dass mit Beschluss vom als Erbe des E der Fiskus des Landes L festgestellt worden sei, weil alle Erben erster Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen hätten und keine weiteren gesetzlichen Erben ermittelbar gewesen seien. Der Fiskus des Landes L werde durch X vertreten. X wies mit Schriftsatz vom darauf hin, die Entscheidung, ob das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren X R 36/08 weiterverfolgt werde, treffe das Landesamt (Landesamt). Das Landesamt, vertreten durch die Referatsleiterin der Rechtsabteilung, welche die Befähigung zum Richteramt besitzt, teilte mit am beim beschließenden Senat eingegangenen Schriftsatz vom mit, der Antrag auf mündliche Verhandlung werde hiermit zurückgenommen.

Gründe

3 II. 1. Gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden (Senatsurteil vom X R 40/13, BFH/NV 2016, 388, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

4 Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung liegen vor, weil der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid im Rubrum noch Frau E als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers E und als Revisionsbeklagte auswies, obwohl diese wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hat und der Fiskus des Landes L Erbe geworden ist.

5 2. Diese Ausschlagung hat allerdings nicht zur Folge, dass nunmehr der zum Erben gewordene Fiskus des Landes L als Rechtsnachfolger der „vorläufigen Erbin“ Frau E anzusehen ist. Schlägt nämlich der vorläufige Erbe gemäß § 1953 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wirksam die Erbschaft aus, dann gilt er materiell-rechtlich von Anfang an als Nichterbe. Stattdessen fällt die Erbschaft gemäß § 1953 Abs. 2 BGB dem Nächstberufenen an. Dies war vorliegend gemäß § 1936 Satz 1 BGB der Fiskus des Landes L. Dieser nächstberufene Erbe gilt rückwirkend vom Erbfall an als Erbe; er ist unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht Rechtsnachfolger des vorläufigen Erben, welcher die Erbschaft ausgeschlagen hat. Dementsprechend können gegenüber einem solchen „vorläufigen Erben“ ergangene Urteile den endgültigen Erben grundsätzlich nicht binden ( IVa ZR 98/87, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 2885).

6 3. Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid vom wirkte deshalb gegenüber dem Fiskus des Landes L als dem endgültigen Erben, weil E der…Steuerberatungsgesellschaft am bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit eine Prozessvollmacht erteilt hatte. Diese erstreckte sich ausweislich der bei den Finanzgerichtsakten befindlichen Vollmachtsurkunde auch auf das Rechtsmittelverfahren; auch erlosch diese nicht durch den Tod des Vollmachtgebers. Dementsprechend wurde das finanzgerichtliche Verfahren in zweiter Instanz nach Zulassung der Beschwerde als Revisionsverfahren (vgl. § 116 Abs. 7 FGO) vor dem BFH fortgeführt. Das Verfahren war nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung unterbrochen. Vielmehr wurde der Prozess für den Rechtsnachfolger des E fortgeführt, gleichgültig um wen es sich handelte. Da wie vorstehend unter 2. dargelegt infolge der Erbschaftsausschlagung durch Frau E der Fiskus des Landes L rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des E dessen Erbe geworden ist, wurde im vorliegenden Streitfall das zweitinstanzliche Verfahren für den Fiskus des Landes L als Rechtsnachfolger des E, wenn auch unter unzutreffender Bezeichnung der Klägerseite im Rubrum des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids fortgesetzt. Diese unzutreffende Bezeichnung kann als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1 FGO jederzeit berichtigt werden (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 388, Rz 20).

7 4. Der Tenor des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids ist zudem insoweit unrichtig, als er die Kosten des gesamten Verfahrens Frau E und nicht dem Fiskus des Landes L als zutreffenden Revisionsbeklagten auferlegt, was ebenfalls nach § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen ist. Der Fiskus des Landes L trägt als Beteiligter die Kosten des Revisionsverfahrens und zudem als Rechtsnachfolger des E die Kosten des Klageverfahrens.

8 5. Das Berichtigungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 107 Rz 11). Eine Kostenentscheidung ist daher nicht zu treffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.210716.XR36.08.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 42 Nr. 1
MAAAF-86319