1) Setzt eine Erblasserin in einem Testament ihren Ehemann als Erben ein und behält sich für den Fall von dessen Vorversterben ausdrücklich weitere letztwillige Verfügungen vor, liegt darin zugleich die Regelung, dass bei Vorversterben des Ehemannes und fehlender weiterer Verfügung gesetzliche Erbfolge gelten soll.
2) Das so ausgelegte Testament kann eine planwidrige Lücke enthalten, wenn im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht nur deren Ehemann, sondern alle Verwandten verstorben sind und mithin nur der Staat als gesetzlicher Erbe verbleibt.
3) Die ergänzende Auslegung kann in einem solchen Fall dazu führen, dass die Kinder des Ehemannes aus dessen Vorehe als Erben berufen sind.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Ergänzende Testamentsauslegung bei testamentarischer Erbenberufung entsprechend gesetzlicher Erbfolge und Vorversterben aller Verwandten
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