1. Betriebsberufsschulen für landwirtschaftliche Berufe sind keine technischen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Erfasst sein konnten nur Einrichtungen, die für technische Berufe im Sinne der technischen Intelligenz ausbildeten. Technische Schulen als eigenständige Bildungseinrichtungen der Erwachsenenqualifikation existierten am nicht mehr.
2. Betriebsberufsschulen sind keine Schulen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Darunter fallen nur Schulen der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens.
3. Ein Kooperationsverband (KOV) der Landwirtschaft ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein volkseigenes Gut.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.08.2016 - L 1 RS 10/15
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