Ist zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber vereinbart worden, dass bei einer zur Sicherung der Arbeitsplätze vereinbarten Absenkung des Arbeitsentgelts dann, wenn es doch zum Verlust der Arbeitsplätze innerhalb eines bestimmten Zeitraums kommt, zum Ausgleich eine Sonderzahlung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt, ist diese Zahlung beim Bemessungsentgelt nach § 151 SGB III zu berücksichtigen. Dem steht § 151 Abs 2 Nr 1 SGB III nicht entgegen, weil der betroffene Arbeitnehmer diese Zahlung nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, sondern wegen der Erfolglosigkeit des zur Sicherung der Arbeitsplätze verabredeten Lohnverzichts.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.05.2016 - L 2 AL 12/14
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