BGH Beschluss v. - VIII ZB 16/16

Instanzenzug:

Gründe

1Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am eingelegten Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich gemäß § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Rechtsbeschwerde in der gemäß § 575 ZPO erforderlichen Weise einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde stellen (, [...] Rn. 2 [zum gleichgelagerten Fall der Nichtzulassungsbeschwerde]).

2Obgleich die Beklagte nach ihren zur Akte gelangten Eingaben spätestens seit dem von der durch die Mandatsniederlegung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten bedingten Versäumung der am abgelaufenen Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Kenntnis hat, hat sich für sie bislang trotz gegenteiliger Ankündigung kein neuer Prozessbevollmächtigter legitimiert und einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der bis dahin versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2, § 575 Abs. 2 ZPO), eingereicht.

Fundstelle(n):
JAAAF-86200