Körperschaftsteuer: Übergangsvorschrift
für Personenversicherer durch das sog. Korb II-Gesetz
Leitsatz
1. Rechtsgrundlage für die
Hinzurechnung ist § 8b Abs. 8 S. 4 KStG in der Fassung, die von
§ 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2 KStG für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume
für anwendbar erklärt wird, wenn der Antrag bis zum gestellt
wurde. Der Antrag muss einheitlich gestellt werden und ist unwiderruflich.
2. Es ist keine Korrektur der
Hinzurechnung des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 8 S. 2 und
4 KStG vorzunehmen, wenn in den Vorjahren keine Teilwertabschreibung
vorgenommen wurde. Eine verfassungskonforme Auslegung über den Wortlaut
hinaus scheidet aus.
Fundstelle(n): OAAAF-86113
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.09.2016 - 6 K 241/15