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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 241/15

Gesetze: KStG § 8b, KStG § 34

Körperschaftsteuer: Übergangsvorschrift für Personenversicherer durch das sog. Korb II-Gesetz

Leitsatz

1. Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung ist § 8b Abs. 8 S. 4 KStG in der Fassung, die von § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2 KStG für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume für anwendbar erklärt wird, wenn der Antrag bis zum gestellt wurde. Der Antrag muss einheitlich gestellt werden und ist unwiderruflich.

2. Es ist keine Korrektur der Hinzurechnung des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 8 S. 2 und 4 KStG vorzunehmen, wenn in den Vorjahren keine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Eine verfassungskonforme Auslegung über den Wortlaut hinaus scheidet aus.

Fundstelle(n):
OAAAF-86113

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.09.2016 - 6 K 241/15

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