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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 218/15 EFG 2016 S. 1937 Nr. 23

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, EStG § 9 Abs. 4

Höhe der Berücksichtigung beruflich bedingter Fahrtkosten als Werbungskosten

Leitsatz

1. Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG.

2. Der Hafen Hamburg stellt für Gesamthafenarbeiter ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG dar.

Fundstelle(n):
DStZ 2017 S. 7 Nr. 1
EFG 2016 S. 1937 Nr. 23
GStB 2017 S. 41 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 10
TAAAF-86107

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.08.2016 - 2 K 218/15

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