1) Das Halb- bzw. Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Stpfl. keine durch seine Beteiligung
vermittelten Einnahmen erzielt.
3) Ist im Feststellungsbescheid bestandskräftig festgestellt, dass der Anteilseigner eine dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren
unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat, kann der Anteilseigner der Anwendung des Teilabzugsverbots nicht entgegenhalten,
tatsächlich habe keine vgA vorgelegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2837 Nr. 47 BB 2016 S. 2901 Nr. 48 EFG 2016 S. 1933 Nr. 23 GmbH-StB 2017 S. 26 Nr. 1 YAAAF-86098
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