Leistungsbeschreibung und Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug bei vom vermeintlichen Rechnungsaussteller tatsächlich nicht ausgestellter Rechnung
Leitsatz
1. Die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben, die in der Rechnung enthalten sein müssen, ergeben sich aus § 14 Abs.
1 UStG und dienen der Identifizierung der abgerechneten Leistung. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend
begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über
die abgerechnet worden ist. Zu den Pflichtangaben gehören jedenfalls die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie 5 und 6 UStG 1999/2001
genannten Merkmale, wobei die Leistungsbeschreibung nicht so allgemein sein darf, dass die Gefahr einer mehrfachen Abrechnung
der damit verbundenen Leistung in einer anderen Rechnung besteht.
2. Unionsrechtlich war in den Streitjahren 1999 bis 2001 (gem. Art. 22 Abs. 3 Buchst. b RL 77/388/EWG) die Angabe des Leistungszeitpunkts
auf der Rechnung nicht erforderlich, wenn der Leistungszeitpunkt (hier: Zeitpunkt des Abschlusses abgerechneter Dienstleistungen)
mit dem Rechnungsdatum identisch war. Auf diese gegenüber der nationalen Bestimmung des § 14 UStG günstigere gemeinschaftsrechtliche
Regelung kann der Steuerpflichtige sich grundsätzlich berufen.
3. Dem Empfänger tatsächlich erbrachter Leistungen kann der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung einer Firma nach Vertrauensschutzgesichtspunkten
auch dann zustehen, wenn der Inhaber der Firma später erklärt, er habe die Rechnung nicht ausgestellt. Der Vorsteuerabzug
darf nur dann verweigert werden, wenn die Finanzbehörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Rechnungsempfänger
Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechnung hatte oder bei Erfüllung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt Kenntnis hätte haben
können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UStB 2017 S. 15 Nr. 1 WAAAF-86090
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2015 - 5 K 5187/15
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