Durchschnittsatzbesteuerung für Landwirte bei Organschaft
Leitsatz
1) Das in § 24 Abs. 1 UStG enthaltene Tatbestandsmerkmal "für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
ausgeführten Umsätze" ist richtlinienkonform dahin zu verstehen, dass damit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse
und landwirtschaftliche Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 RL 77/388/EWG bzw. derer Nachfolgeregelung
in Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet.
2) Soweit ein Land- und Forstwirt sowohl selbst erzeugte als auch zugekaufte Produkte veräußert, unterliegt nur der Vertrieb
der selbst erzeugten Produkte der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG; die Vermarktung zugekaufter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse sowie nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) unterliegen der Regelbesteuerung.
3) Umsätze selbst erzeugter Produkte, die der Landwirt als Organträger im Rahmen einer Organschaft über die Organgesellschaft
tätigt, unterliegen der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KÖSDI 2017 S. 20168 Nr. 2 UStB 2017 S. 106 Nr. 4 VAAAF-86086
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