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Umsatzsteuer | Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen 10 %-Grenze
Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt nicht, wenn der Gegenstand im Übrigen nur für hoheitliche Zwecke genutzt wird, z. B. für den Straßenbau.
Der EuGH schränkt damit den Ausschluss des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ein. Der Vorsteuerabzug ist also nur ausgeschlossen, wenn die private Nutzung mehr als 90 % beträgt. Im [i]§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG verlangt unternehmerische Nutzung von mehr als 10 % Gegensatz zu einer privaten Nutzung ist eine hoheitliche Nutzung aber nicht schädlich. Denn eine hoheitliche Tätigkeit ist eine sog. nicht wirtschaftliche Tätigkeit, die von vornherein nicht vom UStG erfasst wird; hingegen kann eine private Nutzung als Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG steuerbar sein.
[i]Landkreis nutzt Fahrzeug ganz überwiegend hoheitlich Im Streitfall ging es um einen Landkreis, der Nutzfahrzeuge erwarb, die er zu 97,35 % für den Straßenbau (hoheitli...