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Außenprüfung | Verjährungshemmung bei Antrag auf Verschiebung einer Betriebsprüfung
Zwar führt der Antrag auf Verschiebung des Beginns einer Außenprüfung grundsätzlich zu einer Ablaufhemmung, so dass zunächst keine Verjährung eintritt. Ein solcher Antrag auf Verschiebung setzt aber voraus, dass das FA bereits den konkreten Beginn der Außenprüfung festgelegt hat.
[i]Telefonische Terminabstimmung hemmt nicht die Verjährung Eine bloße telefonische Terminabstimmung zwischen dem Prüfer und dem Steuerpflichtigen über den Beginn der Prüfung beinhaltet daher noch nicht zwingend die Festlegung des Prüfungsbeginns. Die Bitte des Steuerpflichtigen um Verschiebung ist dann kein verjährungshemmender Antrag (siehe Beispiel unten).
[i]Zweijährige Ablaufhemmung bei Verschiebungsantrag Zu beachten ist, dass im Fall eines Verschiebungsantrags das FA nur zwei Jahre Zeit hat, mit der Prüfung zu beginnen. Der BFH leitet dies aus einer analogen Anwendung des § 171 Abs. 10 AO ab. Allerdings löst ...