Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neues zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden
Nochmals zur Anwendung der aktuellen BFH- und EuGH-Rechtsprechung mit Praxisfällen
Die Aufteilung [i]Rätke/Tiede, Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden, BBK 15/2014 S. 706 NWB YAAAE-69963 der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden ist ein tägliches Problem der Steuerbüros. Daher ist es umso ärgerlicher, dass die Rechtslage unklar ist, um das Mindeste zu sagen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die MwStSystRL und das UStG unterschiedliche Aufteilungsmethoden vorschreiben und der Gesetzgeber ein Nichtanwendungsgesetz zur BFH-Rechtsprechung erlassen hat (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG), damit der Umsatzschlüssel nur nachrangig angewendet werden darf. Immerhin scheint nach einer erneuten EuGH-Entscheidung und der Nachfolgeentscheidung des BFH, die beide in diesem Jahr ergangen sind, eine [i]Eckert/Sebast, Vorsteueraufteilung bei Gebäuden, Berechnungsprogramm NWB OAAAC-90872 gewisse Einigkeit zwischen den beiden Umsatzsteuersenaten des BFH zu herrschen. Für den Unternehmer bleiben aber viele Unsicherheiten, insbesondere dann, wenn er sich nicht mit dem für ihn ungünstigen Flächenschlüssel zufrieden geben will. Der Beitrag schließt an die Ausführungen in BBK 15/2014 S. 706 an und erläutert anhand praxisnaher Fälle praktikable Ansätze zur Vorsteueraufteilung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Wann muss die Vorsteuer aufgeteilt werden?
[i]Vanheiden, Vorsteueraufteilung, infoCenter NWB WAAAA-41726 Die Vorsteuer ist aufzuteilen, wenn der Unternehmer nicht nur Umsätze ausführ...