Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
5. Aufl. 2016
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Kapitel 3: Steuerbefreiungen
161Der Charakter der Körperschaftsteuer als Personensteuer (vgl. Kapitel 1.1) zeigt sich darin, dass für bestimmte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Steuerbefreiungen gem. §§ 5 f. KStG möglich sind. Diese Befreiungen können unbeschränkt (s. Kapitel 3.1) oder beschränkt (s. Kapitel 3.2) sein.
Für bestimmte Tatbestände sind die Steuerbefreiungen ganz oder teilweise ausgeschlossen (s. Kapitel 3.3).
Im Zusammenhang mit den Steuerbefreiungen ist zu prüfen, inwieweit partielle Steuerpflichten eintreten können (s. Kapitel 3.4) und wann die Steuerbefreiungen beginnen und erlöschen (s. Kapitel 3.5).
162Gegebenenfalls kommen Steuerfreibeträge gem. §§ 24 f. KStG und das Absehen von einer Steuerfestsetzung gem. § 156 Abs. 2 AO in Betracht (s. Kapitel 6.2).
3.1 Unbeschränkte Steuerbefreiungen
163In §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a und 15 KStG sind für bestimmte Steuersubjekte unbeschränkte Steuerbefreiungen enthalten. Es handelt sich dabei im Gegensatz zu den übrigen Nummern des § 5 Abs. 1 KStG um rein subjektive Befreiungen für grundsätzlich alle Einnahmen (s. aber Kapitel 3.3).
Ausgewählte unbeschränkte Steuerbefreiungen:
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