Städtebauliche Abgaben
2016
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Zweiter Teil:
Ausgleichsbeträge zur Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
§ 7 Entstehen der Ausgleichspflicht (§ 154 Abs. 3 BauGB)
I. Abschluss der Sanierung, §§ 162, 163 BauGB
1§ 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB legt fest, dass der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung zu entrichten ist. Dabei verweist die Vorschrift auf die §§ 162 und 163 BauGB. Mit dieser Verweisung ist zudem definiert, zu welchem Zeitpunkt die Sanierung abgeschlossen ist. Regelmäßig entsteht der Ausgleichsbetrag deshalb mit der Aufhebung der Sanierungssatzung nach § 162 BauGB als öffentliche Abgabenschuld des Grundstückseigentümers; die konkrete Zahlungspflicht des Eigentümers wird allerdings erst durch den Erlass des Beitragsbescheids nach § 154 Abs. 4 BauGB ausgelöst. Durch die Verweisung in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht nur auf § 162 BauGB, sondern auch auf § 163 BauGB, wird deutlich, dass der Ausgleichsbetrag auch dann entsteht, wenn die Gemeinde, ohne die Sanierungssatzung aufzuheben, die Sanierung für einzelne Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebiets als abgeschlossen erklärt.
1. Aufhebung der Sanierungssatzung
2Im Regelfall entsteht der Ausgleichsbetrag, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung aufgehoben hat. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Sanierungssatzung durch die Gemeinde aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist (Nr. 1), die Sanie...