Städtebauliche Abgaben
2016
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Zweiter Teil:
Ausgleichsbeträge zur Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
§ 5 Ausgleichsbetragspflichtiger
1In § 154 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB ist im Einzelnen festgelegt, wer Zahlungspflichtiger für den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag ist. Nach Satz 1 hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten. Satz 2 ergänzt diese Regelung dahin, dass Miteigentümer als Gesamtschuldner haften; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen.
I. Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet
1. Grundstücksbegriff
2§ 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt, dass das Grundstück des zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen heranzuziehenden Eigentümers im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Nicht entscheidend für die Entstehung der Abgabenpflicht ist hingegen, ob auf dem jeweiligen Grundstück städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 und 3 BauGB bestanden haben oder ob auf dem Grundstück selbst Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, solange das einzelne Grundstück nicht ausdrücklich nach § 142 Abs. 1 Satz 3 BauGB und unter der dort genannten Voraussetzung – da...