Städtebauliche Abgaben
2016
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Erster Teil:
Kostenerstattungsbeträge für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen der Gemeinde
§ 2 Erhebung der Kostenerstattungsbeträge
I. Kostenerstattungsbeträge zur Deckung des gemeindlichen Aufwands
1Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen; dabei soll sie auch die für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen – also die Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollen – bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist, § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen seitens der Gemeinde in Abweichung von der Regel des § 135a Abs. 1 BauGB, wonach der Vorhabenträger die im Bebauungsplan bzw. in der Ergänzungssatzung festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen hat, geschieht „auf Kosten“ des Vorhabenträgers oder der Eigentümer der Grundstücke. Die Gemeinde soll demnach die ihr im Rahmen der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen entstehenden Kosten mittels Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen den Vorhabenträgern bzw. den Grundstückseigentümern als den für die Durchführung eigentlich V...