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Abgabenordnung | Änderung wegen neuer Tatsachen – Kenntnis des Finanzamts bei Zuständigkeitswechsel
Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen steuerlich erheblichen Sachverhalt vor Erlass des Steuerbescheids mitgeteilt und wurde diese Mitteilung zu den Akten genommen, gilt dieser Sachverhalt dem Finanzamt auch nach einem Zuständigkeitswechsel als bekannt, so dass eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht möglich ist. Auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters kommt es nach dem nicht an.