Verfahrensrecht | Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (BFH)
Ist der Einkommensteuerbescheid des
Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt keinen Verlust, ist
der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden
Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG
i.d.F. des
JStG 2010 nur
zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften
der
AO hinsichtlich der bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen
Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde
gelegt worden sind (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Für das Streitjahr 2006 setzte das FA die Einkommensteuer i. H. v. 62.964 € fest. Die Kläger legten dagegen Einspruch ein und erklärten erstmals negative Einkünfte. Sie beantragten zudem die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den . Das FA änderte den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Wegen der Anfechtungs-/Änderungsbeschränkung (§ 351 AO bzw. § 177 AO) ergab sich eine mindestens festzusetzende Einkommensteuer i.H.v. 62.964 €. Auf Antrag der Kläger trug das FA einen Verlust in den Veranlagungszeitraum 2005 zurück. Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den lehnte das FA ab.
Der hiergegen eingelegte Einspruch und die Klage blieben in allen Instanzen ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den scheidet aus (§ 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 und § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010).
Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen.
Aus der Verknüpfung von Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung folgt, dass die nach § 351 Abs. 1 AO beschränkte Anfechtbarkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids anders als die Klägerin meint auch bei der begehrten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 zu beachten ist.
Wird der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn und soweit der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der AO änderbar ist.
Eine von der Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 62.964 € abweichende Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen (allein) im Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist nicht möglich. Denn eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2006 konnte deshalb nicht erfolgen, weil der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig war und insoweit die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift im Streitfall nicht vorlagen.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
SAAAF-85948