Schon entschieden?
Sehr geehrte Damen und Herren,
die meisten Städte und Gemeinden nutzen die längere Übergangsfrist und haben entschieden, § 2b UStG noch nicht ab dem anzuwenden. Für die Kommunen bringt die Neuregelung viel Arbeit und höhere Kosten, da sie alle Bereiche und Verträge prüfen müssen, die Regelungen enthalten, die auch die privatwirtschaftliche Tätigkeit betreffen können. Hinzu kommt, dass die Rechtslage noch nicht klar und deutlich formuliert ist, da das endgültige Anwendungsschreiben des BMF noch nicht vorliegt.
Für die Bürger bringt die Anwendung der Neuregelung höhere Kosten mit sich. In den Medien gibt es zahlreiche Berichte, was alles teurer wird. Die Stromeinspeisung vom Blockheizkraftwerken der Kläranlage, deren Einspeisevertrag auf zivilrechtlicher Grundlage fußt, fällt dabei genauso unter neues Recht wie die Vermietung von Hallen bei Sportveranstaltungen, die Marktgebühren und sogar die Kameradschaftskasse der Feuerwehr. Auch bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch eine Jagdgenossenschaft ist von einer grundsätzlichen Steuerpflicht auszugehen. Selbst das Heiraten am Wochenende soll teurer werden. Zur Pflichtaufgabe einer Gemeinde gehöre das Verheiraten von Paaren von montags bis freitags im Standesamt/Rathaus. Wer sich an einem anderen Ort oder an einem Sonnabend trauen lassen möchte, wird dafür wohl künftig draufzahlen müssen. Auch auf den Verkauf des Familienstammbuches durch den Standesbeamten muss künftig Umsatzsteuer gezahlt werden. Kursangebote und Reisen der VHS sind genauso zu überprüfen wie der Verleih von Musikinstrumenten an Musikschüler.
Eine Bagatellgrenze für Umsätze aus dem privatrechtlichen Bereich existiert nicht.
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 22 / 2016 Seite 1
OAAAF-85945