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Umsatzsteuer kompakt
Eilnachrichten
: Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis (FG)
Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG setzt nicht die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus ().
Hintergrund: Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 UStG gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechend anzuwenden.
Das FG hat die Revision zugelassen, denn das FG Niedersachsen vertritt in seinem eine abweichende Auffassung zu der Frage, ob die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem anhängig.
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