Online-Nachricht - Freitag, 02.12.2016

Umsatzsteuer | Rechnungsberichtigung bei überhöhtem Steuerausweis (FG)

Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG setzt nicht die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 UStG gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechend anzuwenden.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Pflegeheim zunächst selbst. Ab 2004 verpachtete sie dieses an eine KG, deren Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Klägerin war. In ihren USt-Erklärungen für 2004 bis 2010 behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände dagegen als steuerpflichtig. 2012 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf , die Überlassung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung des Pflegeheims nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG zu behandeln.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Der mit der KG geschlossene Heimausstattungsmietvertrag von 2004 stellt eine Rechnung i.S. des § 14c Abs. 1 UStG dar, denn er enthält alle erforderlichen Rechnungsangaben.

  • Die Klägerin ist im Heimausstattungsmietvertrag zu Unrecht von der Steuerpflicht ihrer steuerbaren Leistungen an die KG ausgegangen und hat insoweit die USt unrichtig ausgewiesen im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG.

  • Die Klägerin hat den unrichtigen Steuerausweis gegenüber der Leistungsempfängerin berichtigt durch ihr Schreiben von 2012.

  • Da alle Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung vorliegen, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Klägerin hat danach den unrichtigen Steuerausweis in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist. Die Änderung ist vorliegend im Streitjahr 2012 erfolgt.

  • Soweit das FA für die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG als weitere Voraussetzung die Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer fordert, folgt der erkennende Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht. Für diese Einschränkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises ergibt sich kein Anhaltspunkt im Gesetz.

  • Im Streitfall, in dem die Leistungsempfängerin (KG) aus den Mietzahlungen überhaupt keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat und entsprechend auch keine Berichtigung bei ihr vorzunehmen war, besteht kein Bedürfnis dafür, den Berichtigungsanspruch der Klägerin von der Rückgewähr des Umsatzsteuerbetrages an die KG abhängig zu machen.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Das FG hat die Revision zugelassen, denn das FG Niedersachsen vertritt in seinem Urteil vom - 5 K 99/13 eine abweichende Auffassung zur der Frage, ob die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. XI R 43/14 anhängig.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-87567