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Neue Verfassungsbeschwerde zur Einheitsbewertung und Grundsteuer
[i]Eisele, NWB 5/2015 S. 260Der (BStBl 2014 II S. 957) die Vorschriften der Einheitsbewertung dem BVerfG vorgelegt, „weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) nicht mehr vereinbar sind.“ [i]Az. beim BVerfG 1 BvL 11/14Konkrete Aussagen zur Einheitsbewertung nach Wertverhältnissen 1935 in den neuen Ländern hat der BFH bisher nicht getroffen. Dabei gilt die Aussage des BFH umso mehr für die in den neuen Ländern ab 1991 geltende Einheitsbewertung nach Wertverhältnissen 1935, denn: Es gelten „Altbestimmungen“ des Reichsministers der Finanzen bzw. der Präsidenten der Landesfinanzämter fort (z. B. Einfamilienhäuser bewertet im Jahresrohmiet-, im Sachwertverfahren, mit dem Friedensbrandkassenwert, der DDR-Richtlinie vom , oder ab 1975 grundsteuerfrei).
[i]GrSt-befreite EFH-Grundstücke in der DDRAb 1991 waren auch für in der DDR grundsteuerbefreite Einfamilienhausgrundstücke erstmals Einheitswerte festzustellen. Dies war von einer im Aufbau befindlichen Finanzverwaltung nicht zu leisten, deshalb wurde als Übergangslösung die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche (§ 42 GrStG) ...