Einkommensteuer | Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn (BFH)
Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war seit Gründung der Gesellschaft Geschäftsführer der X-GmbH. Deren Gründungsgesellschafter waren die Y-GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 85 %, ein weiterer Geschäftsführer mit einem Anteil von 10 % sowie der Kläger mit einem Anteil von 5 %. Im Jahr 2000 gründete der Kläger die H-GmbH und brachte seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH zum Teilwert in die H-GmbH ein. 2003 erwarb die H-GmbH von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil an der X-GmbH von 10 %.
Das FA gelangte zu der Auffassung, dass der tatsächliche Wert des von der H-GmbH erworbenen 10 %-Anteils erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis lag, die Y-GmbH diesen Anteil mithin erheblich verbilligt an die vom Kläger beherrschte H-GmbH veräußert habe. Die Y-GmbH habe dem Kläger in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Beteiligung Arbeitslohn zugewandt. Das FG gab der Klage statt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Das FG hat zutreffend angenommen, dass auch der verbilligte Erwerb einer Beteiligung zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG führen kann, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil besteht allerdings nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in dem Preisnachlass.
Zwar ist Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber bildet. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis und an dessen (tatsächliche) Feststellung bei Drittzuwendungen anders zu beurteilen sind als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber.
Insbesondere ist anders als das FG offenbar meint bei Drittzuwendungen im Gegensatz zu Zuwendungen durch den Arbeitgeber kein „eindeutiger“ Veranlassungszusammenhang erforderlich. Der Vorteil muss sich in beiden Fällen vielmehr gleichermaßen als Frucht der nichtselbständigen Arbeit darstellen.
Soweit das FG angenommen hat, die Höhe des vom FA angesetzten geldwerten Vorteils von 250.000 € erscheine angesichts des von der X-GmbH gezahlten übrigen Arbeitslohns von 7.633,67 € nicht als Frucht der Arbeitsleistung des Klägers, ist diese Schlussfolgerung von Rechtsfehlern beeinflusst. Vor allem bei einem großen Wertunterschied zwischen Kaufpreis und Verkehrswert spricht in vielen Fällen die Vermutung zunächst für das Vorliegen von Arbeitslohn.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
NWB XAAAF-85916