1. EU-Ausländern steht ein dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegenstehendes anderes Aufenthaltsrecht als das zum Zweck der Arbeitssuche zu, wenn die Kinder eines (ehemals) einer Erwerbstätigkeit nachgehenden Elternteils in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft zur Schule gehen.
2. Eine kurzzeitige Abwesenheit der Kinder außerhalb Deutschlands aus familiären Gründen bewirkt nicht das Erlöschen des eigenständigen Aufenthaltsrechts der Kinder aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts der Eltern, wenn die Kinder ihre schulische Ausbildung alsbald fortsetzen.