1. Ein unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer ist in analoger Anwendung von § 109 S. 1 SGB VII berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen.
2. Da Halter, Führer und Haftpflichtversicherer eines am Unfall beteiligten Kfz dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch für Schadenersatzansprüche haften, wirken sich Haftungsbeschränkungen des Kfz Führers im Sinne der §§ 104 bis 107 SGB VII nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch auf Schadensersatzansprüche gegen den Kfz-Halter aus. Wird ein Kfz-Halter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist er mit Blick auf eine Haftungsbeschränkung des Kfz Führers nach den §§ 104 bis 107 SGB VII in analoger Anwendung von § 109 SGB VII feststellungsberechtigt.
3. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Nutzung eigener Werkzeuge allein begründet keine Unternehmereigenschaft bei rein fremdnützigen Arbeiten. Verrichtungen wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII sind von unternehmerähnlichen Tätigkeiten abzugrenzen.
4. Nicht versicherte, unternehmensähnliche Personen werden von § 105 Abs. 2 SGB VII nicht erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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