Instanzenzug:
Gründe
1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim mit Beschluss vom als unbegründet verworfen. Durch Beschluss des Senats vom ist die Anhörungsrüge des Verurteilten und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge zurückgewiesen worden.
2Mit Schreiben vom erhebt der Verurteilte "erneut" die Anhörungsrüge und wiederholt den Antrag auf Wiedereinsetzung. Zudem lehnt er die in der Beschlussformel genannten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung im Urteil. Die Besorgnis der Befangenheit begründet er damit, dass sich die abgelehnten Richter bei dem sein Rechtsmittel verwerfenden Beschluss von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, anders sei eine Verwerfung nicht zu erklären. Zudem stützt er die Besorgnis der Befangenheit darauf, dass die abgelehnten Richter seine Anhörungsrüge im Hinblick auf eine fehlende Glaubhaftmachung verworfen hätten, obwohl diese Lücke durch Ermittlung seitens des Gerichts zu klären gewesen sei. In einem von mehreren folgenden Schriftsätzen erhebt der Verurteilte die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beschluss vom .
31. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, nachdem der Senat sowohl über die Revision des Verurteilten als auch über seine Anhörungsrüge und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 und vom - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 II Nach dem letzten Wort 1).
42. Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. mwN; BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 576/14, NStZ-RR 2015, 315 und vom - 1 StR 557/12).
53. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist unstatthaft, da gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig ist.
64. Inhaltlich hat der Senat - ungeachtet der Unzulässigkeit der ersten Anhörungsrüge - zu den vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstößen bereits Stellung genommen.
7Er weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.
Fundstelle(n):
QAAAF-85684