BGH Beschluss v. - 1 StR 153/16

Instanzenzug:

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg am 18. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge. Er beanstandet insbesondere, der Beschluss des Senats enthalte keine Begründung.

2Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. , NJW 2014, 2563, 2565). Die Annahme des Verurteilten, der Senat sei bei der Entscheidung von der eigenen früheren Rechtsprechung abgewichen, ist unzutreffend.

Fundstelle(n):
MAAAF-85681