BGH Beschluss v. - EnVR 18/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

2In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 17.700.000 € festgesetzt. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das bei Einleitung des Verfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG). Nachträglich eingetretene Umstände oder Erkenntnisse bleiben hierbei außer Betracht.

Fundstelle(n):
BAAAF-85676