Instanzenzug:
Gründe
I.
1Der am geborene Kläger ist seit dem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Hintergrund sind vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, die vom , , und stammen. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
2Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 mwN; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. hierzu aaO Rn. 9 ff.) im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vermögensverfall wurde deshalb gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger nicht dargetan und trägt er auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht vor. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind ( AnwZ (Brfg) 59/15, [...] Rn. 5 f. mwN). Die Hinweise im "Informationsschreiben" des Klägers vom zum Hintergrund einzelner Forderungen, zu den Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt und mit anderen Gläubigern und zur Teilerfüllung einzelner Forderungen reichen hierzu ebenso wenig aus wie diejenigen zu Grundvermögen, einem Kontoguthaben (das im Zeitpunkt des Informationsschreibens bestanden haben soll, nicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides) und zu einer selbst finanzierten mehrwöchigen Auslandsreise.
42. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
5a) Anhaltspunkte dafür, dass der Anwaltssenat das insgesamt unerhebliche Vorbringen des Klägers, insbesondere dasjenige, welches im "Informationsschreiben" vom enthalten ist, nicht vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (Art. 103 Abs. 1 GG), gibt es nicht.
6b) Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm kein rechtlicher Hinweis erteilt und keine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben worden sei, ist die hierin zu sehende Aufklärungsrüge nicht hinreichend ausgeführt. Eine derartige Rüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa , [...] Rn. 19 mwN; AnwZ (Brfg) 60/15, [...] Rn. 19 mwN). Daran fehlt es hier.
7c) Die Besetzungsrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. , [...] Rn. 7; BVerwG, NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 12 mwN), welcher der Senat sich angeschlossen hat ( AnwZ (Brfg) 57/13, [...] Rn. 13), ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Auskünften des Gerichts und notfalls eigene Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts hinreichende Gewissheit zu verschaffen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf einen lediglich vermuteten Fehler hin zu durchsuchen und einen solchen gegebenenfalls festzustellen. Da die Geschäftsverteilungspläne beim jeweiligen Gericht eingesehen werden können, sind die genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Partei auch zumutbar.
83. Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungsfähige, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( AnwZ (Brfg) 60/15, [...] Rn. 16 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls in § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats ebenso geklärt (vgl. hierzu erneut AnwZ (Brfg) 59/15, [...] Rn. 5 f. mwN) wie die Frage der Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (vgl. hierzu etwa AnwZ (Brfg) 63/15, [...] Rn. 9 ff.).
III.
9Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO auf 50.000 € festgesetzt. Umstände, die eine abweichende Festsetzung des Streitwerts rechtfertigen würden (vgl. § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO), hat der Kläger nicht dargetan.
Fundstelle(n):
HAAAF-85674